Mietkaution - Anlageformen
Allgemeines zur Mietkaution
Es ist häufig der Fall, dass Mieter beim Anmieten einer Wohnung eine Mietsicherheit leisten müssen. Durch diese Mietsicherheit – Mietkaution - sichert der Vermieter seine eventuellen Ansprüche gegenüber dem Mieter. Das können Reparaturleistungen sein, die bei vom Mieter verursachten Mängeln anfallen oder ausbleibende Mietzinszahlungen. In welcher Höhe die Mietkaution zu leisten ist, ist zwischen Mieter und Vermieter individuell zu vereinbaren. Die maximale Obergrenze für eine Mietkaution ist durch das Gesetz geregelt und beträgt drei Netto-Monatsmieten. Welche Anlageform für die Mietkaution gewählt wird, legen Mieter und Vermieter gemeinsam fest.
Neben den klassischen Anlageformen für die Mietkaution gibt es auch Anlageformen, die in jüngster Zeit zu Sparbuch & Co. dazugekommen sind. Nicht alle müssen vom Vermieter akzeptiert werden. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, die Mietkaution, die er vom Mieter erhalten hat, getrennt von seinem übrigen Vermögen anzulegen,. Es ist nicht gestattet, dass er die Kaution auf sein normales Girokonto einzahlt. Dies ist auch als Schutz für den Mieter gedacht, der im Falle einer Insolvenz des Vermieters dann wenig Aussichten hätte, die einbezahlte Mietkaution zurückzubekommen. Daher wird die Mietsicherheit immer vom restlichen Vermögen des Vermieters separiert.
Die hinterlegte Summe muss zinsgünstig angelegt werden. Der Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass die Mietkaution mindestens zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt und damit verzinst wird. Ist eine Mietkaution im Mietvertrag vereinbart, darf der Mieter diese in drei gleichen Teilen zahlen. Das heißt, es zahlt zu Beginn des Mietverhältnisses die erste Rate der Mietkaution und in den folgenden beiden Monaten jeweils die anderen Raten. Auf Nachfrage ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter mitzuteilen, wo und zu welchen Bedingungen die Mietkaution angelegt wurde. Kommt der Vermieter dem Verlangen des Mieters nach der ersten Ratenzahlung nicht nach, darf der Mieter die Weiterzahlung der restlichen Mietkaution so lange unterbrechen, bis er die gewünschte Auskunft vom Vermieter bekommen hat.
In erster Linie ist die Mietkaution dazu gedacht, den Vermieter für die Fälle anzusichern, wenn Forderungen offenstehen, die der Mieter nicht begleichen kann. Geschieht dies während des laufenden Mietverhältnisses, ist der Vermieter berechtigt, sich an der Mietkaution zu bedienen. Allerdings nur dann, wenn die Forderungen unstrittig und rechtsgültig sind. Der Mieter ist in einem solchen Fall verpflichtet, das Kautionskonto wieder auf die ursprüngliche Höhe aufzufüllen. Da Vermieter im Allgemeinen genau für solche Fälle vorsorgen und im Bedarfsfall schnell an ihr Geld kommen möchten, akzeptieren sie auch nicht alle Anlageformen für die Mietkaution. Beliebt sind immer noch die Bargeldleistung sowie das klassische Sparbuch. Da die Zinsen aus der Anlage der Mietkaution immer dem Mieter zustehen, hat ein Vermieter in der Regel ein größeres Interesse an der Sicherheit, als an der Rendite. Möchte ein Mieter eine andere als die gängigen Anlageformen für Mietkautionen in Anspruch nehmen, sollte er gute Argumente haben, die den Vermieter von dieser Anlageform überzeugen.